Sportclub Haxnknacker Dieburg e.V.

 

 Satzung

                                                                                        Antrag vom 24.02.2011

§1 - Name und Sitz

1.     Der Name des Vereins ist „Sportclub Haxnknacker Dieburg e.V. “ (SCHD).

2.     Er wurde am 09. 07. 2010 gegründet.

3.     Sitz ist Dieburg.

4.     Er wird vom Geschäftsjahr 2010/2011 an in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

§2 - Aufgaben, Zwecke und Ziele

1.    Der SCHD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik. Der SCHD verfolgt das Ziel, allen Mitgliedern auf freiwilliger Basis unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen, beruflichen und konfessionellen Gesichtspunkten die Möglichkeit zu geben:

hauptsächlich die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Ausübung des Sports im Bereich Leichtathletik sowie geeignetem Ausgleichssport.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.    Der SCHD ist Mitglied des LSBH e.V. und erkennt die Satzung auch der Bundes- und Fachverbände an.

§3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 - Mitgliedschaft

1.    Der Verein hat:

        a.    Jugendmitglieder

        b.    Einzelmitglieder

        c.    Familienmitglieder

2.   Jugendmitglieder können alle Jugendlichen vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden.

3.    Einzelmitglieder können alle Personen vom 19. Lebensjahr an werden.

4.    Familienmitglieder können alle Personen werden, die verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben sowie gesetzliche Vertreter von Kindern unter 18 Jahren. Ihre Familienangehörigen (Ehefrau bzw. Ehemann und Kinder unter 18 Jahren) sind in der Mitgliedschaft eingeschlossen. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres der Kinder erlischt die Familienmitgliedschaft; sie werden automatisch Einzelmitglieder.

§5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft ist durch die Beitrittserklärung schriftlich zu beantragen. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben wenn ihre Erziehungsberechtigten (Elter, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben haben. Vorrausetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass die betreffenden Personen diese Vereinssatzung anerkennen und die Bestrebungen des Verein unterstützen.

2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ist für die Aufnahme erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3.    Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme durch den Vorstand mit der Zahlung des 1. Jahresbeitrags.

§6 - Mitgliedsbeiträge

Beitrittsgebühr und Mitgliederbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag wird einmal jährlich erhoben und ist in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres bzw. Erwerb der Mitgliedschaft zu zahlen.

§7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.    Durch schriftliche Kündigung des Mitglieds jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen. Bei Kündigung seitens minderjähriger Mitglieder ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) erforderlich.

2.    Durch Ausschluss. Die Aberkennung der Mitgliedschaft muss mit wenigsten 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Gründe für den Ausschluss können sein:

        a.    Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;

        b.    Grobe Verstöße gegen die Satzung;

        c.    Schädigung des Ansehens des SCHD.

3.    Auf Wunsch muss dem Betroffenen Gelegenheit zum Einspruch und zur Rechtfertigung vor dem Vorstand und gegebenenfalls auch vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung gegeben werden.

§8 - Rechte der Mitglieder

1.      Alle Mitglieder haben das Recht:

         a.    Sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind, bei der Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und  ihr  Stimmrecht  bei Wahlen und Abstimmungen wahrzunehmen;

         b.    Auf sportliche Betreuung gemäß den Möglichkeiten des Vereins;

         c.    Alle Geräte und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen;

         d.    Alle Vorteile, die der Verein sonst bietet, in Anspruch zu nehmen.

2.      Wählbar sind alle Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind.

§9 - Plichten der Mitglieder

Jedes Mitglied soll sich bemühen:

1.    Die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen und Interessen des SCHD zu unterstützen und zu fördern;

2.    Aktiv an allen Veranstaltungen teilzunehmen;

3.    Übernommene Aufgabe gemäß ordentlicher Mitgliederversammlung und Vorstandbeschlüssen zu erledigen;

4.     Beiträge pünktlich zu zahlen;

5.     Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

§10 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.       Der Vorstand (§11)

2.       Die Mitgliederversammlung (§12)

§ 11 - Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

          a.     dem 1. Vorsitzenden

          b.     dem 2. Vorsitzenden

          c.      dem Sportwart, der auch für die Jugendarbeit zuständig ist.

          d.     dem Kulturwart, der für die Geselligkeiten zuständig ist  

          e.    dem Schriftführer, der auch für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist.   

          f.      dem Kassenwart, der für die Finanz und Mitgliederverwaltung zuständig ist.

Dem Vorstand gehören weiter an:

         g.   bis zu drei Beisitzer(innen), die den Aufgabenfeldern der beiden Vorsitzenden, dem Sportwart und dem 

               Kulturwart direkt zugeordnet sind.

2.    Die Vorstandsmitglieder (Ziff.1 a bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3.    Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen hin. Verträge und Verpflichtungen gegenüber Dritten müssen von beiden Vorsitzenden unterzeichnet werden. Im Falle ihres gemeinsamen Rücktritts werden 2 andere Vorstandsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die unverzüglich einzuberufen ist, mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragt.

4.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. Die finanziellen Mittel aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen, sind ausschließlich für die Aufgaben, Zwecke und Ziele des SCHD zu verwenden. Alle Ausgaben sind vor ihrer Tätigkeit vom Vorstand zu genehmigen.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.    Zu jeder Vorstandsitzung ergeht von den Vorsitzenden an alle Vorstandsmitglieder wenigstens 3 Tage vorher eine mündliche oder schriftliche Einladung.

7.    Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterschreiben.

8.    Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden.

9.    Vorstandssitzungen sind vertraulich.

10. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. 

§ 12 - Mitgliederversammlung (MV)

1.    Sie ist oberstes Organ des Vereins und wird jeweils vom Vorstand schriftlich einberufen.

2.    Die ordnungsgemäße MV findet im Jahresturnus innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Einberufung ergeht entweder schriftlich oder per Email oder Fax  mindestens 8 Tage vorher. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

        a.    Jahresbericht

        b.    Bericht des Kassenwarts und der Prüfer

        c.    Entlastung des Vorstandes

        d.    Neuwahlen alle 2 Jahre

        e.    Beschlüsse über Anträge der Mitglieder

3.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahre eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.    Nichtanwesende Mitglieder sind wählbar, sofern ihre schriftliche Zusage vorliegt.

5.    Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

6.    Über Anträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, kann nur abgestimmt werden, wenn sie gemäß Ziff. 2 zeitgerecht den Mitgliedern bekannt geworden sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

7.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen, außer im Falle der §11 Ziff.3, durch den gesamten Vorstand einberufen werden, wenn dieser dies mehrheitlich beschließt oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufungsmodalitäten sind die gleichen wie in §12 Ziff.2 der Satzung.

8.  Über die Mitgliederversammlung muss ein schriftliches Protokoll geführt werden, es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§13 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Ihnen obliegt die Prüfung der Jahresbeschlüsse. Sie können Zwischenprüfungen durchführen. Das Amt des Kassenprüfers darf von den gleichen Personen nicht 2 Jahre in ununterbrochener Reihenfolge bekleidet werden.

§ 14 - Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins ist nur möglich,

        a.    wenn 1/3 aller Mitglieder sie beantragen und die Mitgliederversammlung sie mit ¾ aller Stimmen der erschienenen

               Mitglieder beschließt.

       oder

         b.    wenn die Mitgliederzahl unter 10 sinkt.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erfolgt Vermögenszufall an die Stadt Dieburg, mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur für sportliche Zwecke zu verwenden.

Eingetragen am 22.03.2011 beim Amtsgericht Darmstadt